Satzung
Das Angeln ist ein eigenständiges und allgemeines Kulturgut. Die Angelvereine – eingebettet in Landesverbände – sind somit Kulturträger im gesellschaftlichen Raum.
Darüber hinaus bilden sie auf der Grundlage ehrenamtlicher Arbeit einen wichtigen Bestandteil sozial- und gesundheitspolitischer Selbsthilfe. Dieses ist für die Gesellschaft, für den Einzelnen und für den Naturschutz von großem Nutzen, weil durch die satzungsgemäße gemeinnützige Zielsetzung
❖ Kindern und Jugendlichen für ihre Persönlichkeitsentwicklung wichtige Lehr- und Erfahrungsfelder eröffnet werden;
❖ soziale Kontakte zwischen den Menschen gefördert werden;
❖ ein Beitrag zu gesunder Lebensführung geleistet wird;
❖ die Identifikation der Mitglieder über Hege und Pflege mit der Natur, den Ortschaften und Gemeinden gefördert wird und
❖ in dieser Art gesellschaftlicher Selbstorganisation und praktizierter Mitbestimmung im Vereinsleben wichtige Erfahrungsfelder gelebter Demokratie eröffnet werden.
(1) Der Verein führt den Namen „Fischereisportverein Bremerörde e.V.“, abgekürzt „FSV Bremervörde e.V.“, hat seinen Sitz in Bremervörde und ist unter der Nummer 150037 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Gerichtsstand ist beim Amtsgericht Tostedt.
Der Verein ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Anglerorganisation. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, Artenschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird u. a. durch die nachfolgenden Aufgaben verwirklicht.
(1) Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelns u. a. durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,
d) die Durchführung von Gemeinschaftsfischen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.
(2) Schaffung von Möglichkeiten zur Umsetzung der Aufgaben und des Zwecks durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von
a) Fischgewässern und Freizeitgelände,
b) Booten und den dazugehörenden Anlagen,
c) Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen,
d) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
(3) Förderung der Vereinsjugend.
(4) Der Verein setzt si h für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
(5) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene pauschale Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten Einzelheiten werden durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt. Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EstG sind erlaubt.
(6) Mitteilungen des Vereins werden durch Rundschreiben (postalisch oder per E- Mail) und/oder durch Veröffentlichung in der lokalen Presse, Region Bremervörde – und/oder durch Veröffentlichung auf der Vereins-Internetseite und/oder durch Veröffentlichung auf seinen sozialen Medien bekannt gegeben.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, das Angeln im Verein nicht gewerbsmäßig betreibt und die Angelei unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen waidgerecht ausübt.
Will ein Minderjähriger Mitglied des Vereins werden, ist hierfür die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich; Entsprechendes gilt für den Austritt aus dem Verein. Minderjährige können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erst nach Eintritt der Volljährigkeit ausüben oder wenn sie in anderer Weise die rechtliche Stellung eines Volljährigen erlangt haben. Jeder der dem Verein beitritt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss, will er
Vereinsmitglied bleiben, innerhalb eines Jahres nach Aufnahme die Fischereiprüfung bei einem in Niedersachsen anerkannten Landesfischereiverband ablegen. Hiervon ist derjenige befreit, der schon die Fischerprüfung abgelegt hat.
(2) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Aufnahme aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern begehrt, ohne selbst die Angelei ausüben zu wollen. Sie erhält keine Fischereipapiere.
(3) Verdiente Mitglieder können durch den geschäftsführenden Vorstand mit
2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im derzeit zuständigen Landesverband und über diesen evtl. eine Mitgliedschaft in einem Bundesverband.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschluss.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
(1) Die Aufnahme geschieht aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(2) Der erste Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr sind in bar zu entrichten.
(3) Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
(1) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich zum 31.12. unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist bis zum 30.09. an den 1. oder 2.
Vorsitzenden erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zum
Ende seiner Mitgliedschaft, seinen fälligen und/oder fällig werdenden
Verpflichtungen (nicht geleistete Arbeitsdienste, nicht abgegebene
Fangmeldung, etc.) nachzukommen.
(2) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) strafbare oder ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
b) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig macht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat, die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile – z. B. Verkauf oder Tausch des Fanges, Eigenpacht von Gewässern, die an Vereinsgewässer angrenzen, ohne Zustimmung des Vereins – ausnutzt.
c) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
d) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen drei Monate im Rückstand ist.
e) in sonstiger Weise sich unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung oder Vereinsverordnungen verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten und für die Angelei freigegebenen Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
(2) Passive und fördernde Mitglieder haben folgende Rechte:
a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen, sofern diese vom geschäftsführenden Vorstand dafür freigegeben sind.
(3) Alle Rechte der Mitglieder ruhen, falls offene Verpflichtungen vorhanden sind.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten Verordnungen auszuüben sowie auf deren Befolgung – auch bei anderen Mitgliedern und Gastanglern – zu achten,
b) sich gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Arbeitsdienststunden zu leisten.
(2) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sowie sonstige festgesetzte Beiträge (Beiträge für nicht geleistete Arbeitsdienste des Vorjahres, Aufnahmegebühren, etc.) sind im Voraus zum Jahresbeginn (Januar) mittels SEPA-Lastschriftmandat (Lastschrifteinzugsverfahren) zu erbringen.
Im Falle von Beitragsrückständen werden Mahngebühren erhoben. Über abweichende Regelungen befindet der geschäftsführende Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt im Sinne des Vereins zu handeln und offene Verpflichtungen notfalls per Mahn- und/oder Vollstreckungsbescheid einzuklagen.
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung (§12)
2) der Vorstand (§ 9 Abs. 1)
3) der geschäftsführende Vorstand (§ 9 Abs. 2)
4) die Kassenprüfer (§ 12 Abs. 1d)
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den folgenden Personen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit gewählt.
Die Amtszeit aller geschäftsführenden Vorstandsmitglieder dauert drei Jahre, sie kann den Zeitraum von drei Jahren geringfügig über- oder unterschreiten; Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus oder kann eine Funktion nicht besetzt werden, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
Mehrere geschäftsführende Vorstandsämter können in Personalunion wahrgenommen werden. Ausgenommen sind die Ämter des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden.
Die Funktion des Kassenwartes kann zur Arbeitsteilung auch von zwei Personen ausgeführt werden.
(3) Geschäftsführende Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung muss auf der Tagesordnung stehen.
(4) Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
(5) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins mit einfacher Mehrheit, soweit dies nicht nach dieser Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist. Für die Beschlussfähigkeit des geschäftsführenden Vorstands ist es nicht notwendig, dass alle Ämter des geschäftsführenden Vorstands besetzt sind.
(6) Die Vereinsmitgliedschaft ist Voraussetzung für eine Funktion im geschäftsführenden Vorstand.
(7) Die Aufgaben der geschäftsführenden Vorstandmitglieder werden im Geschäftsverteilungsplan geregelt, der vom geschäftsführenden Vorstand erlassen wird.
(8) Eine Amtsniederlegung eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds hat schriftlich und per Einschreiben an den verbleibenden geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen.
1. Fachwarte und Stellvertreter werden durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit gewählt, entlassen und werden auf seine Weisung hin tätig. Vorschläge für Fachwarte und Stellvertreter können durch Mitglieder auf der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
2. Fachwarte und Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt
3. Beispiele für Fachwarte und Stellvertreter:
– Gewässerwart
– Stellvertretender Gewässerwart
– 1. Fischereiaufseher
– Stellvertretender Fischereiaufseher
– Jugendwart
– Stellvertrender Jugendwart
– Pressewart
– Gerätewart
– Sportwart
(4) Die Fischereiaufseher werden vom geschäftsführenden Vorstand dem Ordnungsamt vorgeschlagen. Diese werden dann nach Prüfung vom Ordnungsamt vereidigt. Sie sind für das Ordnungsamt tätig und nicht für den Verein.
(1) Der Haushaltsplan wird vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellt und durch die Mitgliederversammlung genehmigt.
(2) Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Er ist ebenfalls für die ordnungsgemäße Rechnungslegung verantwortlich. Des Weiteren ist er verpflichtet, den Vereinsvorsitzenden sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
(3) Die Kassenprüfer (§ 12 Abs. 1d) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes – auch insoweit die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann. Daher muss bei jeder Mitgliederversammlung mindestens ein Kassenprüfer anwesend sein.
(1) Die Mitgliederversammlung dient der laufenden Berichterstattung durch den geschäftsführenden Vorstand und soll möglichst im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres abgehalten werden. Sie hat die Aufgabe durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.
Sie kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung – wenn gesetzliche oder rechtliche Vorschriften eine Präsenzveranstaltung nicht zulassen – abgehalten werden. Bei einer Präsenzversammlung sind die Mitglieder durch den geschäftsführenden Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung (postalisch oder per E-Mail) einzuladen. Zusätzlich kann durch Veröffentlichung auf der Vereins-Internetseite und sozialen Medien eingeladen werden. Bei Postversand und E-Mail an die letzte bekannte Adresse gilt die Frist als gewahrt, wenn die Einlieferung 4 Werktage vor der 14-tägigen Zustellungsfrist liegt.
Sie hat u. a. die Aufgabe:
a) den Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes zu beschließen,
b) die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und den Beitrag für nicht geleistete Arbeitsstunden festzusetzen,
c) den geschäftsführenden Vorstand und Ernennungen vorzunehmen,
d) im jährlichen Rhythmus jeweils einen neuen Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen, so dass jährlich zwei Kassenprüfer gewählt sind. Die Wiederwahl in der folgenden Periode ist nicht zulässig. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ende der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
(2) Die Tagesordnung kann durch schriftliche Anträge an den 1. Vorsitzenden ergänzt werden. Die Anträge müssen spätestens 7 Tage vorher eingereicht werden. Die Tagesordnung wird durch eingereichte Anträge unter dem Punkt Verschiedenes ergänzt und Mitglieder können sich bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung über den Inhalt informieren.
(3) Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Geschäftsführende Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Sie kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung – wenn gesetzliche oder rechtliche Vorschriften eine Präsenzveranstaltung nicht zulassen – abgehalten werden. Bei einer Präsenzversammlung sind die Mitglieder durch den geschäftsführenden Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung (postalisch oder per E-Mail) einzuladen. Zusätzlich kann durch Veröffentlichung auf der Vereins-Internetseite und sozialen Medien eingeladen werden. Bei Postversand und E-Mail an die letzte bekannte Adresse gilt die Frist als gewahrt, wenn die Einlieferung 4 Werktage vor der 14-tägigen Zustellungsfrist liegt.
Die außerordentliche Versammlung hat u. a. den Zweck, wichtige Entscheidungen für den Verein zu treffen, deren Klärung so dringend ist, dass nicht bis zur nächsten ordentlichen Versammlung gewartet werden kann, Daneben können in einer außerordentlichen Versammlung auch alle in § 12 genannten Aufgaben einer Mitgliederversammlung abgehandelt werden.
(2) Die Tagesordnung kann durch schriftliche Anträge an den 1. Vorsitzenden ergänzt werden. Die Anträge müssen spätestens 7 Tage vorher eingereicht werden. Die Tagesordnung wird durch eingereichte Anträge unter dem Punkt verschiedenes ergänzt und Mitglieder können sich bis spätestens 5 Tage vor der Mitglieder-versammlung über den Inhalt informieren.
(3) Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der geschäftsführende Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen, sofern der geschäftsführende Vorstand dem einstimmig zustimmt. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
(2) Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Bremervörde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine personenbezogenen Daten auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Vereinsverantwortlichen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, E-Mailadressen, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins – beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, der Mitgliederversammlung und des Beitragsinkasso – werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein mittels Datenverarbeitungsanlagen (EDV) erhoben, verarbeitet und genutzt.
Hier handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name und Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Grad der Behinderung, Beruf, Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobil), E-Mailadresse, Bankverbindung, Daten Fischerprüfung und Ausstellungsdaten Fischereischein sowie Funktionen im Verein.
(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder z. B. Name und Alter des Mitglieds sowie die Namen der Geschäftsführenden Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und E- Mailadresse an den zuständigen Vertragspartner. Der Verein stellt hierbei über einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß § 62 BDSG vertraglich sicher, dass der Empfänger der Daten diese ausschließlich gemäß dem Übermittlungszweck verwendet.
(4) Im Zusammenhang mit seinen Aufgaben bzw. seinem Vereinszweck und/oder bei Ehrungen und/oder Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht der Verein ggf. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitschrift, ggf. seiner Facebook-Gruppe und/oder ggf. auf seiner Homepage und übermittelt Daten und/oder Fotos ggf. zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Bei dieser Gelegenheit werden ggf. Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit
erforderlich – Alter bzw. Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand die abgegebene Einwilligung in die Veröffentlichung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Datenübermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
(5) Mitgliederlisten werden in digitaler oder in gedruckter Form zur satzungsgemäßen Ausführung der Aufgaben an geschäftsführende Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre, Mitarbeiter und/oder Mitglieder weitergegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme dieser Daten erfordert.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm oder einem Treuhänder eine gedruckte Kopie der notwendigen Daten (oder eine digitale Kopie) gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) das Recht auf Auskunft (nach Artikel 15 DSGVO bzw. § 34 und § 35 BDSG) über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung (nach Artikel 16 DS-GVO), Löschung (nach Artikel 17 DSGVO) oder Sperrung seiner Daten. Das Recht auf Widerspruch (nach Artikel 21 DSGVO bzw. gemäß § 36 BDSG) gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann von jedem Mitglied zu jeder Zeit ausgeübt werden.
Den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, sonstigen Funktionären, Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen und den Mitgliedern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z. B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur gestattet, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder eine Einwilligung des Mitglieds vorliegt. Ein Verkauf von Daten ist nicht erlaubt.
(7) Weitergehende Informationen auch bzgl. der Webseite finden Sie in der Datenschutzerklärung unter https://fsv-bremervoerde.de/ bzw. der aktuell gültigen Internetseite des Vereins oder über den 1. Vorsitzenden.
(8) Ansprechpartner für Fragen rund um den Datenschutz im Verein, ist der 1. Vorsitzende, sofern mehr als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von Personenbezogenen Daten beschäftigt sind.
Diese Satzung in vorliegender Fassung ist von der Mitgliederversammlung
am 24.02.2023 beschlossen worden.